Berichtigung zu hoch vorgenommener

Unter bestimmten Voraussetzungen können bei Gebäuden im Privatvermögen AfA-Beträge in festen, über die Nutzungsdauer fallenden Staffelsätzen (sog. degressive AfA) abgezogen werden. Sind für ein Gebäude Sonderabschreibungen vorgenommen worden, sieht das Gesetz vor, dass sich die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung nach dem Restwert und den unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden gleichbleibenden Staffelsätzen (sog. lineare AfA) bemisst. Ein Eigentümer hatte zunächst Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 50% der von ihm für den Erwerb eines Mehrfamilienhauses geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen und anschließend nach Fertigstellung und Ablauf des Begünstigungszeitraums das Gebäude degressiv nach festen Staffelsätzen abgeschrieben. Das Finanzamt stellte später fest, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war und berichtigte die AfA in den Streitjahren, indem es die Gesamtnutzungsdauer um den fünfjährigen Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung verringerte und den so neu ermittelten AfA-Satz der Bemessungsgrundlage vom Restwert bis zur vollen Absetzung in Abzug brachte. Der Bundesfinanzhof hat diese Berechnung der AfA bestätigt. Die degressive Abschreibung ist nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen. Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen so vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.

Veröffentlicht am: 1. August 2014
Kategorie: Verbraucher / Recht