Stimmverbot des Wohnungseigentümers bei Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft

Ein Wohnungseigentümer unterliegt einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) führt und verfahrensbezogene Maßnahmen in der Eigentümerversammlung beschlossen werden sollen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer die WEG auf Zahlung einer größeren Summe verklagt. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die übrigen Eigentümer den klagenden Eigentümer vom Stimmrecht auszuschließen.
Ferner beschlossen sie, sich gegen die Klage zu verteidigen und zur Interessendurchsetzung einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Gegen den Ausschluss vom Stimmrecht wendete sich der klagende Eigentümer. Nach Ansicht des Gerichts wurde die Stimme des Eigentümers jedoch zu Recht bei der Abstimmung nicht gezählt. Ein Wohnungseigentümer hat nach dem Wohnungseigentumsgesetz u. a. dann kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der Wohnungseigentümer gegen einen einzelnen Eigentümer betrifft. Das Stimmverbot soll verhindern, dass der prozessführende Eigentümer das Ob und Wie einer gegen ihn gerichteten Prozessführung beeinflussen kann.
Das Gesetz berücksichtigt jedoch nicht, dass auch die WEG rechtsfähig ist und es damit zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und einzelnen Wohnungseigentümern kommen kann. Da der Gesetzgeber diese Konstellation bisher nicht im Wohnungseigentumsgesetz berücksichtigt hat, handelt es sich um eine Gesetzeslücke, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu schließen ist.

Veröffentlicht am: 4. Juli 2014
Kategorie: Verbraucher / Recht