Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums

Aufwendungen eines katholischen Priesters für eine Feier aus Anlass seines Priesterjubiläums sind nicht zwangsläufig beruflich veranlasst. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhofin folgendem Fall: Ein katholischer Geistlicher hatte anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums zu einem Festgottesdienst in einem Berghaus mit anschließender Feier eingeladen. Bei den Gästen handelte es sich in erster Linie um Personen, zu denen der Priester eine persönliche Beziehung hatte. Die Kosten für die Feier beinhalteten auch eine Übernachtung der teilnehmenden Gäste. Schon allein die Anmietung eines Berghauses für einen ganzen Tag und die anschließende Nacht sah das Gericht als gewichtiges Indiz dafür, dass hier eine private Feier stattgefunden hat.

Veröffentlicht am: 3. Juli 2014