Kürzeste Straßenverbindung auch bei Umwegstrecke zur Vermeidung von Maut maßgebend

Für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten angesetzt werden, wobei die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen ist. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall machte ein Arbeitnehmer die tatsächlich gefahrene Strecke von 20 km geltend. Die kürzeste Verbindung von 11 km verlief allerdings durch einen mautpflichtigen Tunnel. Der Arbeitnehmer meinte, es sei für ihn günstiger, die längere Strecke zu fahren, weil er sich dann die Maut sparen würde. Das Gericht entschied, dass auch in diesem Fall die Strecke durch den Tunnel die kürzeste Strecke sei. Der Arbeitnehmer konnte daher nur für 11 km die Entfernungspauschale geltend machen.

Veröffentlicht am: 3. Juli 2014
Kategorie: Auto / Verkehr