Mieter hat Anspruch auf Sonnenschutz

Ein wirksamer Sonnenschutz gehört zur normalen Ausstattung von Gebäuden. Das hat das Amtsgericht München festgestellt. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter das Anbringen einer Markise zur Beschattung des Balkons mit der Begründung verwehrt, dass der Balkon komplett überdacht und eine zusätzliche Beschattung durch einen Sonnenschirm möglich sei. Zudem würde das Anbringen einer Markise zu einem uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses führen.Das sah der Richter anders.Der Schutz vor Sonne gehöre als sozialübliches Verhalten zum Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz könne durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht erreicht werden. Zwar stelle die Anbringung einer Markise eine bauliche Veränderung dar, die der Genehmigung des Vermieters bedürfe. Es stehe jedoch nicht in dessen freiem Ermessen, eine solche Genehmigung zu verweigern. Markisen würden üblicherweise an Balkonen angebracht und in der Regel nicht als optische Beeinträchtigung wahrgenommen.

Veröffentlicht am: 5. Juni 2014