Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Einbringung eines Grundstücks in die Personengesellschaft

Bringen die Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. einer Kommanditgesellschaft) ein ihnen gehörendes Grundstück in die Personengesellschaft ein, so ist dieser Vorgang insoweit von der Grunderwerbsteuer befreit, als die bisherigen Eigentümer an der Personengesellschaft beteiligt sind. Der Vorgang wird jedoch rückwirkend grunderwerbsteuerpflichtig, soweit sich der Anteil des Gesellschafters an der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung vermindert. Der Anteil vermindert sich auch dann, wenn innerhalb der Fünfjahresfrist die Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Dies gilt auch, wenn es sich um eine formwechselnde Umwandlung handelt, bei der der Rechtsträger derselbe bleibt und lediglich sein „Rechtskleid“ wechselt. Beispiel: An der A-GmbH & Co. Kommanditgesellschaft sind die Kommanditisten A und B je zur Hälfte beteiligt, die GmbH ist nicht vermögensmäßig beteiligt. A und B bringen ein ihnen zu je ½ Miteigentumsanteilen gehörendes Grundstück in die KG ein. Nach drei Jahren übertragen A und B ihre KGAnteile auf die GmbH, sodass die KG erlischt und in eine GmbH umgewandelt ist. Die Einbringung des Grundstücks in die KG war (zunächst) von der Grunderwerbsteuer befreit. Da die Umwandlung in eine GmbH innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung erfolgt ist, wird die Einbringung rückwirkend der Grunderwerbsteuer unterworfen. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der sog. Grundbesitzwert.

Veröffentlicht am: 4. Juni 2014