Prozesskosten zur Erlangung eines Studienplatzes für ein unterhaltsberechtigtes Kind sind keine außergewöhnliche

Verwaltungsprozess- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erstreitung eines Studienplatzes für ein unterhaltsberechtigtes Kind sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei diesen Kosten um Aufwendungen für die Berufsausbildung, die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist dann ausgeschlossen. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof allerdings in 2011 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder –verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, einen angemessenen Betrag nicht überschreitet und aus der Sicht eines Dritten nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung wendet dieses für den Bürger positive Urteil des Bundesfinanzhofs nicht an. Der Bundesfinanzhof muss über die Behandlung der Zivilprozesskosten erneut entscheiden. Bis zur abschließenden Klärung sollten einschlägige Fälle durch Einspruch offen gehalten werden.

Veröffentlicht am: 3. Juni 2014