EU-Geldbußen ohne Anteile für Vorteilsabschöpfung

Gezahlte Geldbußen wegen Gesetzesverstößen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Soweit aber wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden, die sich aus den Gesetzesverstößen ergeben haben, können diese Zahlungen berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem gegen ein deutsches Unternehmen durch die Kommission der Europäischen Union wegen Beteiligung an einem Kartell eine Geldbuße festgesetzt worden war. Im konkreten Fall diente sie nach Auskunft der Kommission lediglich der Abschreckung und nicht der Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile. Deshalb war sie nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Veröffentlicht am: 3. Juni 2014