Kosten einer Brauerei für Golfturniere

Aufwendungen für die Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen sind nicht abziehbare Betriebsausgaben und dürfen den Gewinn nicht mindern. Aufwendungen für ähnliche Zwecke sind insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Präsentation. Unter den Begriff ähnliche Zwecke fallen auch die Aufwendungen für Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Kosten für die Durchführung von Golfturnieren, die einer Brauerei im Rahmen von Bierlieferungsverträgen entstehen, keine abziehbaren Betriebsausgaben sind. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Das Abzugsverbot gilt nicht für Tätigkeiten, die mit Gewinnabsicht ausgeübt werden. Diese Voraussetzung lag im Streitfall nicht vor, da die Brauerei die Durchführung von Golfturnieren nicht gewerblich ausübt und aus dieser Tätigkeit nicht unmittelbar Einkünfte erzielt.

Veröffentlicht am: 2. Juni 2014