Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe einer farbig gestrichenen Wohnung

Der Mieter einer Wohnung muss Schadensersatz leisten, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter eine in weiß übernommene Wohnung in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen. Der Vermieter ließ nach Auszug des Mieters die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe streichen. Die hierfür entstandenen Kosten verrechnete er mit der Kaution und forderte noch einen Restbetrag vom Mieter. Nach Auffassung des Gerichts ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.

Veröffentlicht am: 6. Mai 2014