Kein ermäßigter Steuersatz für den Betrieb einer Skihalle

Der Betrieb von Liften in Bergregionen ist umsatzsteuerrechtlich privilegiert. Die Besteuerung erfolgt mit dem begünstigten Umsatzsteuersatz. Diese Sonderregelung ist auf den Betrieb einer Skihalle nicht anzuwenden. Die Zurverfügungstellung des gesamten Leistungspakets in einer Skihalle ist als Leistung eigener Art zu beurteilen. Eine Beförderungsleistung, wie sie bei Skiliftbetreibern im Vordergrund steht, tritt bei einem Skihallenbetrieb in den Hintergrund. Der Kunde einer Skihalle nimmt das gesamte Wintersportangebot der Halle in Anspruch. Es handelt sich um ein Leistungsbündel, das dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt.

Veröffentlicht am: 6. Mai 2014