Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zulässig, die dem Unionsrecht, nicht aber dem nationalen Recht entspricht

Ein Unternehmer kann die ihm von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch dann als Vorsteuer abziehen, wenn die ausgewiesene Umsatzsteuer zwar nicht dem nationalen Recht, aber dem Unionsrecht entspricht. Die Rechnung ist ordnungsgemäß, sie weist die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer aus. Das Unionsrecht verdrängt das nationale Recht (sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts). Beispiel: Nach nationalem Recht unterliegt eine Leistung dem ermäßigten Steuersatz, nach Unionsrecht dem Regelsatz. Der leistende Unternehmer weist die Umsatzsteuer mit dem Regelsatz aus. Der Leistungsempfänger kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abziehen.

Veröffentlicht am: 6. Mai 2014