Keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bei Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörige

Eine doppelte Haushaltsführung haben Arbeitnehmer, - die beruflich außerhalb des Ortes, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und - am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung haben. Das Beziehen der Zweitwohnung oder die mit der Begründung einer Zweitwohnung verbundene Aufteilung einer Haushaltsführung auf zwei Wohnungen muss durch die berufliche Beschäftigung veranlasst gewesen sein. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die ganzjährige Mitbenutzung der Zweitwohnung durch die unterhaltsberechtigte Tochter die ursprünglich vorhandene berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung überlagert. Bei Mitbenutzung der Zweitwohnung durch Angehörige kann der Arbeitnehmer folglich keine Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Veröffentlicht am: 2. Mai 2014