Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft Arbeitnehmer

Eine vom Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber erteilte Auskunft im Rahmen des Lohnsteueranrufungsverfahrens ist auch gegenüber dem Arbeitnehmer bindend. Wird auf Grund einer unrichtigen Anrufungsauskunft Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt, kann diese vom Arbeitnehmer nicht nachgefordert werden. Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Gesamtschuldner neben dem Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Die ordnungsgemäße Abführung der auf Grund einer Anrufungsauskunft einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer führt insgesamt zum Erlöschen des Lohnsteueranspruchs des Finanzamts.

Veröffentlicht am: 2. Mai 2014