Vorsteueranspruch eines Profifußballvereins aus Rechnungen von Spielervermittlern nur, wenn Verein Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen ist

Ein Unternehmer kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer u. a. nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Das setzt voraus, dass der Unternehmer Empfänger der entsprechenden Leistungen ist. Leistungsempfänger ist derjenige, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es zwar möglich, dass ein Verein einem Spielervermittler einen Maklerauftrag erteilt. Auf Grund der DFB-Statuten und der FIFABestimmungen sei es jedoch näher liegend, dass der Spielervermittler nur als Berater oder Vertreter des Spielers angesprochen werde. In diesem Fall ist der Verein nicht Empfänger der Vermittlungsleistungen, sodass ihm aus einer Rechnung des Spielervermittlers ein Vorsteueranspruch nicht zusteht. Wie die Vertragsbeziehungen tatsächlich sind, muss jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls geklärt werden. Dabei bieten die DFB-Statuten und FIFA-Bestimmungen wichtige Anhaltspunkte.

Veröffentlicht am: 2. April 2014