Aufteilung eines Grundstückskaufpreises

Bei Kauf eines Grundstücks ist der gezahlte Gesamtkaufpreis auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Abschreibungsfähig ist nur der auf das Gebäude entfallende Anteil. Allgemein anerkannt ist, dass eine von den Vertragsparteien im notariellen Vertrag vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lässt die vertraglich vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises nur zu, wenn dagegen keine nennenswerten Bedenken bestehen. Entspricht die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, ist das Finanzamt berechtigt, eine Aufteilung im Wege der Schätzung vorzunehmen.

Veröffentlicht am: 2. April 2014
Kategorie: Bauen / Wohnen