Keine Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Dem Finanzgericht Düsseldorf lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Eine frühere Hausbesitzerin hatte das im Jahr 1999 erworbene Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert (also nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist) und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der noch bestehenden Restschuld aus den Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss immer dann gezahlt werden, wenn ein Bankdarlehen vorzeitig gekündigt wird. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser (nach der Veräußerung entstandenen) Aufwendungen als Werbungskosten ab. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung: Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 2. April 2014