Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Die wegen einer ehemaligen Tätigkeit als Beamter gewährten Bezüge sind solche aus früheren Dienstleistungen. Es handelt sich dabei um ein Ruhegehalt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung mit dem Besteuerungsanteil zu erfassen. Vielmehr sind sie in voller Höhe als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Durch das Alterseinkünftegesetz ist die Besteuerung der Alterseinkünfte zum 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Diese Neuregelung war erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die nur anteilige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten gegenüber der vollen Besteuerung von Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Künftig werden Sozialversicherungsrenten ebenso wie Beamtenpensionen vollständig nachgelagert besteuert. Dazu wird der steuerpflichtige Anteil der Sozialversicherungsrenten bis zum Jahr 2040 kontinuierlich erhöht.

Veröffentlicht am: 2. April 2014