Tatsächlicher Beginn des Dienstverhältnisses

Für die versicherungsmathematische Bewertung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz ist neben anderen Faktoren der Beginn des Dienstverhältnisses maßgebend. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dort ab 1998 ohne Vergütung angestellt gewesen. Erst 2002 wurde ein Gehalt vereinbart und eine Pension zugesagt. Das Finanzamt ging bei der Bewertung der Pensionsrückstellung von einem Beschäftigungsbeginn in 2002 aus und ermittelte einen um 200.000 € niedrigeren Wert als die GmbH, die von einem Beschäftigungsbeginn im Jahr 1998 ausging und deswegen versicherungsmathematisch einen höheren Rückstellungsbetrag errechnet hatte. Das Gericht entschied, dass 1998 als Jahr des tatsächlichen Dienstantritts maßgebend ist und gab daher der GmbH Recht, weil ein Geschäftsführer auch ohne Vergütung angestellt sein kann.

Veröffentlicht am: 2. April 2014