Besteuerung von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind, soweit sie nach dem 31. Dezember 2004 gezahlt werden, als „andere Leistungen“ mit dem gesetzlichen Besteuerungsanteil zu versteuern. Da es sich um eine Zusammenballung von Einkünften aus mehreren Jahren handelt, kann auf Antrag eine ermäßigte Besteuerung durchgeführt werden.

Veröffentlicht am: 2. April 2014