Ortszusatz im Firmennamen

Das Registergericht Osnabrück wies die Anmeldung der „Osnabrück M GmbH & Co. KG“ zur Eintragung zum Handelsregister wegen Irreführung mit der Begründung zurück, dass die Gesellschaft ihren Sitz nicht in Osnabrück, sondern im angrenzenden Lotte und damit in einem anderen Bundesland habe und die Voranstellung des Ortsnamens eine in diesem Fall nicht zutreffende führende Marktstellung zum Ausdruck bringe. Das Oberlandesgericht Hamm hob diese Entscheidung auf. Nach der als Maßstab heranzuziehenden Verkehrsauffassung sei in der Aufnahme von Ortsangaben in Firmenbezeichnungen unabhängig von deren Positionierung lediglich ein Hinweis auf den Sitz der Firma, den geografischen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit oder die Herkunft der von ihr hergestellten Produkte zu sehen. Für den notwendigen realen Bezug zu dem genannten Ort genüge es, wenn in der Firma eine Großstadt angegeben wird und sich der Sitz des Unternehmens in deren engeren Wirtschaftsgebiet befindet.

Veröffentlicht am: 7. März 2014
Kategorie: Verbraucher / Recht