Zimmervermietung an Prostituierte unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz
Die Vermietung von Zimmern an Prostituierte unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz. Es liegt keine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden vor, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Die Zimmer dienen nicht der Beherbergung von Personen, sondern werden für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen.