Zimmervermietung an Prostituierte unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz

Die Vermietung von Zimmern an Prostituierte unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz. Es liegt keine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden vor, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Die Zimmer dienen nicht der Beherbergung von Personen, sondern werden für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen.

Veröffentlicht am: 7. März 2014