Typische Bauträger erbringen keine Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts

Erbringt ein Subunternehmer Bauleistungen an einen anderen Bauleistenden, ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Schuldner der Umsatzsteuer und muss sie an sein Finanzamt abführen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber nicht, wenn Leistungsempfänger ein typischer Bauträger ist, weil er keine Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbringt. Er liefert lediglich bebaute Grundstücke. Hinweis: Anders ist die Rechtslage bei Generalunternehmern, die selbst Bauleistungen an ihre Auftraggeber erbringen. Sie sind auch für die von Subunternehmern bezogenen Bauleistungen Steuerschuldner. Ist ein Bauträger auch als Generalunternehmer tätig, richtet sich die Steuerschuldnerschaft nach folgenden Kriterien: - Wird die bezogene Bauleistung für die Ausführung einer steuerfreien Grundstücksübertragung als Bauträger verwendet, ist der Leistende Steuerschuldner. - Wird die bezogene Bauleistung für eigene steuerpflichtige Bauleistungen als Generalunternehmer verwendet, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

Veröffentlicht am: 6. März 2014