Einbringung eines Betriebs in Personengesellschaft gegen Mischentgelt ist zu Buchwerten möglich

Wird ein Betrieb unentgeltlich in eine Personengesellschaft eingebracht, erfolgt die Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter zu Buchwerten (sog. zwingende Buchwertverknüpfung). Die in den Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven sind für diesen Vorgang nicht zu versteuern. Erfolgt die Einbringung aber gegen ein Darlehen, liegt hierin ein Entgelt. Ist der Buchwert niedriger als das Darlehen, ist der Buchgewinn zu versteuern. Wird ein Betrieb gegen ein Mischentgelt bestehend aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung übertragen, entsteht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kein Gewinn, wenn die gewährten Gesellschaftsrechte und die Darlehensforderung nicht höher als der Buchwert des eingebrachten Betriebs sind. Damit hat das Gericht seine sog. Einheitstheorie bestätigt. Beispiel: Teilwert des eingebrachten Betriebs 700.000 € Buchwert des eingebrachten Betriebs 300.000 € Stille Reserven des eingebrachten Betriebs 400.000 € Gewährte Gesellschaftsrechte 100.000 € Darlehensforderung des Einbringenden 200.000 € Ergebnis: Das Mischentgelt aus Gesellschaftsrechten und Darlehen ist nicht höher als der Buchwert, sodass kein Gewinn entsteht. Hinweis: Im gleichen Urteil hat das Gericht ausgeführt, dass die Buchwertverknüpfung auch dann gilt, wenn mit der Einbringung des Betriebs in die Personengesellschaft zugleich ein Dritter, beispielsweise das Kind des Einbringenden unentgeltlich in die Gesellschaft aufgenommen wird.

Veröffentlicht am: 5. März 2014