Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Anfertigung und Aktualisierung von Lehrbüchern keine Betriebsausgaben

Reist ein Lehrer, der als nebenberuflicher Schriftsteller tätig ist, zur Aktualisierung von Lehrbüchern an ausländische Ferienorte, so ist grundsätzlich von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen. Die Reiseaufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Selbst wenn eine Körperbehinderung von 90 % vorliegt und die Reise auf ärztliches Anraten in trockene und warme Länder führt, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Die Aufwendungen für die Ehefrau als Begleitperson stellen auch keine außergewöhnliche Belastung dar. Nur bei einer unbedeutenden privaten Mitveranlassung ist ein vollständiger Abzug von Betriebsausgaben möglich. Ist das Verhältnis jedoch umgekehrt, d. h. es liegt eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung vor, ist ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nicht möglich. Gerade bei Auslandsreisen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Tätigkeit im Ausland betrieblich veranlasst sein kann. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau ihren Mann auch dann begleitet hätte, wenn er nicht schwerbehindert gewesen wäre.

Veröffentlicht am: 6. Februar 2014
Kategorie: Reise / Touristik