Voller Kostenabzug bei Fahrten zu verschiedenen Tätigkeitsorten auch für Selbstständige

Der Bundesfinanzhof hat vor einigen Jahren entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten, sondern nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, die sich am ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet. Ist ein solcher Mittelpunkt nicht vorhanden oder nicht feststellbar, übt der Arbeitnehmer insgesamt eine Auswärtstätigkeit aus. Diese geänderte Rechtsprechung hat Auswirkung auf die Höhe der ansetzbaren Fahrtkosten. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass selbstständige Unternehmer in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Arbeitnehmern gleichzustellen sind. Auch selbstständige Unternehmer können folglich nur eine Betriebsstätte unterhalten. Im Urteilsfall gab eine hauptberuflich angestellte Krankenschwester als Musikpädagogin an verschiedenen Schulen und Kindergärten Musikkurse. Keine dieser verschiedenen Tätigkeitsorte war als regelmäßige Betriebsstätte anzusehen. Deshalb konnte sie die Fahrtkosten zu den verschiedenen Schulen und Kindergärten in voller Höhe (oder mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer) und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) als Betriebsausgaben berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof entscheidet abschließend.

Veröffentlicht am: 5. Februar 2014