Keine Veräußerungssperrfrist bei Buchwerteinbringung in Einmann-GmbH & Co. KG

Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG eingebracht, erfolgt dies zu Buchwerten. Das bedeutet, dass die im übertragenen Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven für diesen Vorgang nicht zu versteuern sind. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist hiermit allerdings eine Veräußerungssperrfrist von drei Jahren verknüpft. Wird das übertragene Wirtschaftsgut innerhalb dieser Frist veräußert oder aus dem neuen Betriebsvermögen entnommen, sind die stillen Reserven rückwirkend im übertragenden Einzelunternehmen zu versteuern. Vermeiden kann man diese Folge mit der Erstellung einer sog. negativen Ergänzungsbilanz, in der die bis zur Einbringung entstandenen stillen Reserven dem Einbringenden zugeordnet werden. Wird das Wirtschaftsgut in eine Einmann-GmbH & Co. KG eingebracht und ist der Einbringende zum Einbringungsund Veräußerungszeitpunkt jeweils der einzige Mitunternehmer, gilt weder die Veräußerungssperrfrist noch braucht eine negative Ergänzungsbilanz aufgestellt zu werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und dabei der anders lautenden Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Veröffentlicht am: 4. Februar 2014
Kategorie: Verbraucher / Recht