Ungleichbehandlung von selbstständig Tätigen und Arbeitnehmern bei Familienheimfahrten nicht verfassungswidrig

Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug des Betriebsvermögens, die bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, dürfen den Gewinn nicht in voller Höhe mindern. Der die Pauschalen für Arbeitnehmer übersteigende Betrag ist nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Ergebnis kommt es zu einer Ungleichbehandlung zwischen selbstständig Tätigen und Arbeitnehmern. Arbeitnehmer versteuern nur dann einen Differenzbetrag, wenn sie mehr als eine Heimfahrt pro Woche mit einem Dienstwagen durchführen. Bei Gewinneinkünften ist für jede Heimfahrt ein Gewinnzuschlag anzusetzen. Diese Ungleichbehandlung verstößt jedoch nicht gegen verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsätze. Die Regelung im Lohnsteuerverfahren soll der Vereinfachung dienen. Ein Selbstständiger kann selbst bestimmen, welches Fahrzeug er dem Betriebsvermögen widmet. Je nach Höhe des Listenpreises errechnet sich danach der Hinzurechnungsbetrag.

Veröffentlicht am: 4. Februar 2014