Käufer einer Eigentumswohnung haftet nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

Der Käufer einer Eigentumswohnung (ETW) haftet der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit seinem Wohneigentum nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Vorrecht einer Wohnungseigentümergemeinschaft für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung nicht dazu führt, dass ein Erwerber von Wohneigentum für die Hausgeldschulden des Voreigentümers haftet. Im entschiedenen Fall hatte die WEG wegen Hausgeldforderungen gegen den insolventen Voreigentümer erfolglos Klage gegen den Erwerber erhoben auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohneigentum. Nach Ansicht des Gerichts wollte der Gesetzgeber zwar mit der Neufassung des Zwangsvollstreckungsgesetzes zum 1.7.2007 die Hausgeldansprüche in der Zwangsversteigerung privilegieren, jedoch kein dingliches Recht der WEG begründen. Ein neues dingliches Recht kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden, weil eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten ist.

Veröffentlicht am: 24. Dezember 2013