Auch ein unentgeltlicher Erwerb kann zu Anschaffungsnebenkosten führen

Erbauseinandersetzungskosten können als Anschaffungsnebenkosten durch die Inanspruchnahme von Abschreibungen abzugsfähig sein. Sie entstehen, wenn ein abnutzbares Wirtschaftsgut, zum Beispiel ein Gebäude, im Wege der Erbauseinandersetzung auf einen der Erben übertragen wird. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist allein, dass die Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten eines Wirtschaftsguts zur Erzielung von Einkünften anzusehen sind. Die Aufwendungen erhöhen nicht den Buchwert des übernommenen Wirtschaftsguts, sondern bilden eine eigene Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Abschreibungen.

Veröffentlicht am: 23. Dezember 2013