Betrieb einer Fotovoltaikanlage auch dann unternehmerisch, wenn die Menge des erzeugten Stroms unter der privat verbrauchten Menge liegt

Die Einordnung des Betriebs einer Fotovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit setzt nicht voraus, dass die Anlage mehr Strom erzeugt als vom Betreiber privat verbraucht wird. Entscheidend ist, dass der Betreiber den erzeugten Strom ganz oder zum Teil gegen Entgelt an einen Abnehmer liefert, auch wenn er von dem Abnehmer wiederum Strom bezieht. Mit der Lieferung von Strom gegen Entgelt ist der Betreiber Unternehmer. Damit ist er insbesondere zum Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten der Anlage berechtigt.

Veröffentlicht am: 6. Dezember 2013
Kategorie: Verbraucher / Recht