Darlegungslast für Anspruch auf „equal pay“

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Für die Höhe des Anspruchs ist der Leiharbeitnehmer darlegungspflichtig. Der Darlegungspflicht kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine von seinem Entleiher erteilte Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts beruft. Es ist dann Sache des Verleihers, die maßgeblichen Umstände zu bestreiten. Stützt sich der Leiharbeitnehmer nicht auf eine solche Auskunft, muss er alle für die Berechnung des gleichen Arbeitsentgelts erforderlichen Tatsachen vortragen. Hierzu gehören insbesondere die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem gezahlte Entgelt. Bei Berufung auf ein allgemeines Entgeltschema muss er darlegen, dass dieses im entscheidenden Zeitraum im Betrieb des Entleihers tatsächlich angewendet wurde und wie er danach fiktiv hätte eingruppiert werden müssen.

Veröffentlicht am: 20. November 2013