Verböserung im Einspruchsverfahren

Hat das Finanzamt im Einspruchsverfahren eine Frist bestimmt, innerhalb derer der Steuerzahler seinen Einspruch zurücknehmen können soll, um eine Verböserung zu verhindern, handelt das Finanzamt wider Treu und Glauben, wenn es trotzdem vor Ablauf der selbst gesetzten Frist die verbösernde Einspruchsentscheidung erlässt. Gegen eine Zinsfestsetzung des Finanzamts erhob ein Steuerzahler Einspruch. Das Finanzamt forderte ihn daraufhin auf, bis zum 15. April den Einspruch zu begründen. Außerdem kündigte es an, im Zuge des Einspruchsverfahrens die Zinsen höher festzusetzen. Deshalb legte das Finanzamt dem Steuerzahler die Rücknahme des Einspruchs nahe. Am 26. März begründete der Steuerzahler seinen Einspruch und verlangte eine weitere Begründung der bisherigen Festsetzung. Am 30. März wies das Finanzamt den Einspruch zurück und setzte die Zinsen höher fest. Am 15. April nahm der Steuerzahler den Einspruch zurück. Der Bundesfinanzhof hob die verbösernde Einspruchsentscheidung auf, weil sie rechtswidrig war. Das Finanzamt hatte seine eigene Frist nicht beachtet, auf die sich der Steuerzahler nach Treu und Glauben verlassen durfte.

Veröffentlicht am: 8. November 2013