Erbschaftsteuervergünstigung für Personengesellschaftsanteil nur bei Übertragung der Mitunternehmerstellung

Ein Vater übertrug seine Kommanditbeteiligung auf seine Tochter. Er behielt sich zu 94 % den Nießbrauch vor (sog. Quotennießbrauch). In Höhe dieser Quote war er am Gewinn und Verlust beteiligt und ihm standen entsprechende Stimm- und Mitverwaltungsrechte zu. Die Erbschaftsteuervergünstigung konnte nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs für den mit dem Quotennießbrauch belasteten Teil nicht gewährt werden. Die Tochter war wegen der dem Vater zustehenden Stimmund Mitverwaltungsrechte insoweit keine Mitunternehmerin geworden. Auch die Tatsache, dass die Tochter hinsichtlich der Quote von 6 % eine Mitunternehmerstellung hatte, änderte nichts an der Beurteilung. Immerhin konnte sie hierfür die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen.

Veröffentlicht am: 14. Oktober 2013
Kategorie: Verbraucher / Recht