Kosten einer Teilungsversteigerung weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für eine Teilungsversteigerung zur Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft über ein vermietetes Grundstück sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Auch eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt nicht in Betracht. Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs befasst sich mit dem Fall von geschiedenen Eheleuten, die sich hinsichtlich eines gemeinsamen Grundstücks nicht über einen Verkauf einigen konnten. Die Immobilie war vermietet. Der Ehemann beantragte eine Teilungsversteigerung. Zu einem Versteigerungstermin kam es jedoch nicht, da sich die Eheleute durch einen Vergleich im Scheidungsverfahren einigten. Die entstandenen Kosten für das Verfahren machte der Ehemann vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Bundesfinanzhof verneinte einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil letztlich die Ehescheidung Ursache für das Zwangsversteigerungsverfahren war. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung lehnte das Gericht ab, weil es insoweit an einer Zwangsläufigkeit fehlte.

Veröffentlicht am: 2. Oktober 2013
Kategorie: Verbraucher / Recht