Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Entstehen einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte als außergewöhnliche Belastung abgezogen wird. Aufwendungen entstehen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Bundesfinanzhof hat vor zwei Jahren entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, - die Prozesskosten einen angemessenen Betrag nicht übersteigen und - die Prozessführung aus der Sicht eines Dritten nicht mutwillig erscheint. Das Finanzgericht Düsseldorf schließt sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an und bejaht Zwangsläufigkeit selbst dann, wenn die Übernahme der Prozesskosten im Vergleichswege erfolgt. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Die Finanzverwaltung folgte der Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht. Das Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz regelt nun, dass Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Prozessierende Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Veröffentlicht am: 30. September 2013
Kategorie: Verbraucher / Recht