Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2012 entschieden, dass Schuldzinsen für Darlehen, die ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurden, auch nach einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie als nachträgliche Schuldzinsen abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass diese Entscheidung nicht anzuwenden ist, wenn · die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungserlös der Immobilie hätten getilgt werden können, · der Verkauf der Immobilie außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt, · die Veräußerung auf einem vor den 1.1.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt (Altfälle) beruht. Auch bei einem Sparmenü liegen dann zwei Lieferungen vor, die in zwei Entgeltbestandteile (entsprechend den Steuersätzen) aufzuteilen sind. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist danach eine lineare Verteilung des Rabattbetrags für das Sparmenü nach den (normalen) Einzelverkaufspreisen vorzunehmen. Eine andere Aufteilung könnte zu einer steuerlich missbräuchlichen Preisbildung führen.

Veröffentlicht am: 22. August 2013