Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Erläuterungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass an mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs angepasst. Die Erläuterungen sind umfangreicher und enthalten mehr Beispiele. Ergänzt wurde die Aufzählung der notwendigerweise zum Verkauf der Speisen gehörenden Elemente um die · Darbietung von Waren in Regalen · Zubereitung der Speisen und · Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen. Neu ist die Aufzählung der Elemente, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden und daher im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind: · Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur · Servieren der Speisen und Getränke · Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal · Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kunden · Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck · Überlassung von Mobiliar (z. B. Tischen und Stühlen) zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers · Reinigung oder Entsorgung von Gegenständen, wenn die Überlassung dieser Gegenstände ein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt · individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke · Beratung der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass. Die Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur wird gesondert erläutert.

Veröffentlicht am: 22. August 2013