Verdeckte Gewinnausschüttung unterliegt nicht der Schenkungsteuer
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass verdeckte Gewinnausschüttungen ausschließlich ertragsteuerliche Folgen haben und nicht gleichzeitig Schenkungsteuer auslösen können. Hinweis: Die Finanzverwaltung hatte im Jahr 2012 noch eine andere Auffassung vertreten.