Berufsübliche Einnahmen für eine mehrjährige Tätigkeit rechtfertigen auch bei zusammengeballtem Zufluss keine Tarifermäßigung

Einem Rechtsanwalt flossen in einem Jahr Einnahmen aus der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit für einen Mandanten zu. Durch den geballten Zufluss erhöhten sich seine Einkünfte des entsprechenden Jahres um ein Vielfaches gegenüber den übrigen Jahren. Aus diesem Grund beantragte er die besondere Versteuerung für außerordentliche Einkünfte. Der Antrag hatte weder beim Finanzamt noch beim Bundesfinanzhof Erfolg. Handelt es sich um ein berufstypisches Honorar, kann die Tarifvergünstigung nicht beansprucht werden. Voraussetzung für die Anwendung ist ein rechtlich erfolgreich durchgesetzter zusammengeballter Honorarzufluss für eine mehrjährige Tätigkeit. Es reicht zur Anwendung der Tarifermäßigung nicht aus, dass ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt sein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit zusammengeballt in Rechnung stellt und auch vergütet bekommt. Anders wäre es nur, wenn der Rechtsanwalt sich über mehrere Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache widmet und dafür am Ende seiner Bemühungen eine einmalige Vergütung erhält. Auch eine sonstige über mehrere Jahre andauernde Tätigkeit kann bei zusammengeballter Zahlung die Anwendung der Tarifermäßigung rechtfertigen. Voraussetzung ist dann aber, dass die Einnahme nicht durch die berufstypische Tätigkeit erzielt wird.

Veröffentlicht am: 20. August 2013