Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung im Zweifamilienhaus

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschließlich privat genutzten Zweifamilienhauses befindet, unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer fallen und somit lediglich mit 1.250 € steuerlich zu berücksichtigen sind. Ein selbstständiger Erfinder benötigte für die Erstellung von Patenten zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro unterhielt. Dieses befand sich im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen dem Büro im Obergeschoss und dem Wohnbereich im Erdgeschoss bestand nicht. Das Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang erreichbar, der über eine eigene Eingangstür verfügte. Das Arbeitszimmer gehörte noch zum häuslichen Bereich. Der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume entfällt erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Im vorliegenden Fall wurde jedoch das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich von der Familie genutzt, sodass die baubedingte räumliche Trennung zwischen den beruflich und den privat genutzten Räumen nicht so stark ausgeprägt war, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war.

Veröffentlicht am: 20. August 2013