Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht als sofort abzugsfähige Werbungskosten

Eine Mutter hatte ihrem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Zweifamilienhaus übertragen. Dabei war ihr ein grundbuchlich gesichertes Wohnrecht an einer Wohnung eingeräumt worden. Später bezog sie eine Mietwohnung. Der Sohn zahlte die hierfür anfallende Miete. Er renovierte die frei gewordene Wohnung in seinem Zweifamilienhaus und vermietete sie an ein Unternehmen. Im Rahmen der Ermittlung seiner Vermietungseinkünfte machte der Sohn unter anderem die für seine Mutter übernommenen Mietaufwendungen als Werbungskosten geltend. Er begründete dies damit, dass es sich um Zahlungen für den Verzicht auf das Wohnrecht der Mutter handele. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Der Bundesfinanzhof folgte der Rechtsauffassung des Sohns. Zahlungen an bisherige Nutzungsberechtigte zur Ablösung ihres Wohnrechts sind als Werbungskosten sofort abzugsfähig. Bei Prüfung der Abzugsfähigkeit ist Folgendes zu beachten: - Abstandszahlungen ermöglichen und dienen damit dem Abschluss eines neuen Nutzungsverhältnisses. - Die für die Nutzungsberechtigte übernommenen Mietzahlungen stellen eine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf das Wohnungsrecht dar und erfüllen damit die Grundsätze der Fremdüblichkeit.

Veröffentlicht am: 2. August 2013
Kategorie: Verbraucher / Recht