An den Arbeitgeber gezahlte Eingliederungszuschüsse sind nicht steuerfrei

Mit Wirkung ab 2005 sind Leistungen zur Eingliederung in Arbeit steuerfrei gestellt worden. Die Steuerfreistellung gilt allerdings nur für Leistungen an Arbeitnehmer. Einem Unternehmer waren Eingliederungszuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zwei Arbeitnehmerinnen gutgeschrieben worden. Diese Beträge erfasste der Unternehmer nicht als Betriebseinnahmen. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn des Unternehmers um die erhaltenen Eingliederungszuschüsse. Das Hessische Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Eingliederungszuschüsse im Sinne des Sozialgesetzbuchs, die an den Arbeitgeber gezahlt werden, sind nicht steuerfrei. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 2. August 2013
Kategorie: Verbraucher / Recht