Rückstellungen für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erst ab dem Tag der Verpflichtung möglich

Ein Unternehmen der Holzindustrie erhielt im Juli 2005 eine Verfügung der zuständigen Umweltbehörde. Darin wurde die Schließung der Holzfeuerungsanlage für den Fall angeordnet, dass die Emissionswerte der TA Luft 2002 nicht bis spätestens am 1. Oktober 2010 erreicht werden. Daraufhin wurden für das Unternehmen ab dem Bilanzstichtag 2005 auf die Installation einer Rauchgasentgiftungsanlage zielende Rückstellungen gebildet. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage erfolgte im Geschäftsjahr 2008. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der gebildeten Rückstellungen. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Ordnungsverfügung der Umweltbehörde enthielt für das Unternehmen die Auflage, die Voraussetzungen zur Einhaltung der TA Luft 2002 bis zum 1. Oktober 2010 zu schaffen. Damit handelte es sich um eine Zielvorgabe, die auf den Zeitpunkt „ab“ dem 1. Oktober 2010 abstellte. Bis dahin bestand keine Umrüstungspflicht, um die Zielvorgabe bereits vor dem Stichtag zu erreichen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Grenzwerte entstand erst nach Ablauf der Übergangsfrist. Bei diesem Urteil handelt es sich um eine Kehrtwende in der Rechtsprechung. In seinem vorherigen Urteil hatte der Bundesfinanzhof nämlich den Zugang der amtlichen Verfügung als den maßgeblichen Zeitpunkt zur Bildung adäquater Rückstellungen angesehen. In dem jetzt entschiedenen Fall weisen die Richter ausdrücklich darauf hin, dass sie an ihrer früher vertretenen Auffassung nun nicht mehr festhalten.

Veröffentlicht am: 2. August 2013
Kategorie: Verbraucher / Recht