Änderungen bei der Umsatzsteuer durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Auch im Bereich der Umsatzsteuer hält das Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz einige Änderungen bereit: - Zunächst gibt es eine Regelung darüber, welches Recht anwendbar ist. Welches Recht für die Rechnungsstellung anwendbar ist, richtet sich danach, wo der Umsatz ausgeführt wird, so dass die Bestimmung des Leistungs- und Lieferortes noch wichtiger wird. Fallen Unternehmersitz und Leistungsort auseinander, gilt das Recht des Staates, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder Wohnort hat. - So gibt es Neuerungen bei den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss künftig auf der Rechnung vermerkt sein „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bisher musste in der Rechnung nur auf die umgekehrte Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden. - Im Fall der Besteuerung von Reiseleistungen und bei der Differenzbesteuerung muss künftig angegeben werden: „Sonderregelung für Reisebüros“, „Gebrauchtgegenstände/ Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/ Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/ Sonderregelung“. - Ein Unternehmer ist im Ausland ansässig, wenn er dort * den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit * seine Geschäftsleitung oder * eine feste Niederlassung und * im Inland nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Ausland, im Inland aber einen Wohnsitz, ist er im Inland ansässig. - Sonstige Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, werden künftig am Ort ihres Sitzes ausgeführt. Es sei denn, der Bezug erfolgt für den privaten Bedarf des Personals. - Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer erfolgt am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers. Die langfristige Vermietung eines Sportbootes erfolgt an dem Ort, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird. - Ausweitung der Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen von Gebietskörperschaften auf Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen ab dem 1. Juli 2013. - Die Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken unterliegen ab dem 1.1.2014 nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz. Anders, wenn der Kunstgegenstand vom Urheber selbst oder seinem Rechtsnachfolger oder von einem Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist, geliefert, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben wird. - Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird zudem auf die Lieferung von Gas, Elektrizität sowie von Wärme und Kälte an einen anderen Unternehmer ausgeweitet, wenn der liefernde Unternehmer im Ausland ansässig ist und selbst Lieferungen von Erdgas erbringt. Außerdem muss er Wiederverkäufer sein. Damit soll sichergestellt sein, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen nicht unter die Regelung fallen. Die Neuregelung bedarf noch der unionsrechtlichen Ermächtigung durch den EUMinisterrat. Der Antrag hierzu wurde bereits gestellt, die Ermächtigung wurde bisher jedoch noch nicht erteilt. Die EU-Kommission hat dem Ministerrat empfohlen, den Antrag abzulehnen. Deshalb bleibt ein Inkrafttreten der Vorschrift abzuwarten. - Bei Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollten deshalb künftig Abrechnungen über Entgeltminderungen nicht mehr als Gutschrift bezeichnet werden. - Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist bis zum 15. des Folgemonats nach Ausführung der Lieferung eine Rechnung auszustellen. Beispiel: Die Lieferung erfolgt am 3. August 2013. Dann muss die Rechnung bis zum 15. September 2013 erstellt werden. - Bislang war nur die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig. Diese Regelung verstößt gegen europäisches Recht, so dass die Einfuhrumsatzsteuer künftig bereits mit ihrer Entstehung abzugsfähig ist. - Der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb wird auf die Fälle beschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb in Deutschland bewirkt wird. (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). - Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, die steuerfreie Umsätze ausführen, können die Vorsteuern für ihre Tätigkeit abziehen, wenn der Leistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist. (§ 15 Abs. 3 UStG).

Veröffentlicht am: 1. August 2013
Kategorie: Verbraucher / Recht