Unterhaltspflicht von Großeltern gegenüber ihren Enkeln

Großeltern haften unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern. Sie sind nur dann unterhaltspflichtig, wenn beide Eltern leistungsunfähig sind. Insoweit kommt auch eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt in Betracht, die durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen ist und nur unterbleiben kann, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar ist. Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht Hamm das Unterhaltsverlangen von drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren gegen ihren Großvater väterlicherseits abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts war nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Barunterhalts der Kinder nicht möglich ist.

Veröffentlicht am: 6. Juni 2013
Kategorie: Verbraucher / Recht