Haftung des Erben für Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte der Vermieter die Zahlung von Miete und Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache vom Erben eines verstorbenen Mieters. Der Erbe verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels entsprechender Masse nicht durchgeführt worden sei. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei Mietschulden um reine Nachlassverbindlichkeiten. Der Eintritt eines Erben in das Mietverhältnis führt nicht dazu, dass der Erbe für die Forderungen aus dem Mietverhältnis auch persönlich (als Mieter) haftet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlichen Frist gekündigt wird. Der Erbe haftet folglich nur beschränkt auf den Nachlass und nicht mit seinem eigenen Vermögen.

Veröffentlicht am: 6. Juni 2013
Kategorie: Verbraucher / Recht