Arbeitnehmersachbezug durch Einräumung eines Rechts zum Erwerb vergünstigter Jahresnetzkarten

Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den preisgünstigen Erwerb einer Jahresnetzkarte (Jobticket) durch eine Vereinbarung mit den Verkehrsbetrieben, liegt darin grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Er ist als Sachbezug mit dem, um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort zu versteuern. Das ist nicht die Differenz zwischen dem üblichen Endpreis und den Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Jobticket. Der im Rahmen des Verkehrsverbunds allen Erwerbern eines Jobtickets gewährte Vorteil ist als üblicher Preisnachlass bei der Berechnung des dem Arbeitnehmer gewährten geldwerten Vorteils zu berücksichtigen. Eine Jahresnetzkarte wird nur einmal jährlich mit der Ausübung des Bezugsrechts erworben. Dadurch fließt der geldwerte Vorteil nicht in monatlichen Teilbeträgen, sondern beim einmaligen Erwerb zu. Ob am Jobticketprogramm teilnehmende Arbeitnehmer an den Verkehrsbetrieb einmalig oder monatlich einen Eigenanteil entrichten, ist für den Zufluss des arbeitgeberseitig gewährten Vorteils ohne Belang. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn die Arbeitnehmer das ihnen eingeräumte Bezugsrecht jeden Monat zum Erwerb einer Monatskarte neu ausüben müssten. Räumt der Arbeitgeber allen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern den Erwerb des verbilligten Jobtickets ein, ist der geldwerte Vorteil trotzdem nur denen zuzurechnen, die das Bezugsrecht auch tatsächlich ausüben.

Veröffentlicht am: 5. Juni 2013