Abfindungszahlung zur Auflösung eines Mietverhältnisses ist keine steuerbegünstigte

Durch die Progression des Einkommensteuertarifs können sich in bestimmten Fällen unbillige Härten ergeben. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich infolge einer Zusammenballung von Einkünften (z. B. Vereinnahmung einer Entschädigung oder Abfindung) in einzelnen Kalenderjahren ein besonders hohes Einkommen ergibt. Für bestimmte außerordentliche Einkünfte werden diese Härten durch die Anwendung eines besonderen (ermäßigten) Steuersatzes abgeschwächt. Entschädigungen und Abfindungen sind grundsätzlich nur dann als außerordentliche Einkünfte anzusehen, wenn sie entgangene oder entgehende Einnahmen mehrerer Jahre abgelten. In einem Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht hatte ein Unternehmer im Rahmen eines Zeitmietvertrags Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Das Bürogebäude wurde anschließend verkauft. Der neue Eigentümer beabsichtigte den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Deshalb wurde das Mietverhältnis mit dem Unternehmer im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung – gegen eine Abfindungszahlung – vorzeitig aufgelöst. Das Finanzgericht entschied, dass diese Abfindungszahlung nicht als tarifbegünstigte Entschädigungszahlung zu qualifizieren sei. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Finanzgerichts, wenn die Entschädigungszahlung nach den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen als Ausgleich für den entgehenden Gewinn in den Folgejahren geleistet werde. Im Urteilsfall sei die Entschädigung ausdrücklich für die „Räumung und Rückgabe des Mietgegenstands“ gewährt worden und nicht als Ersatz für entgehende Einnahmen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Bei entsprechenden Vereinbarungen ist auf sorgfältige Vertragsgestaltung zu achten. Insbesondere ist konkret zu bestimmen, wofür die Abfindung gezahlt werden soll.

Veröffentlicht am: 4. April 2013