Verbilligte Waren als Arbeitslohn von

Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Arbeitslohn. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass ein direkter Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht. Arbeitslohn liegt z. B. dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber lediglich an der Verschaffung der Rabatte vermittelnd mitgewirkt hat. Erst recht ist es unschädlich, wenn er von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Auch die Einwilligung des Arbeitgebers in die Einführung eines Mitarbeiter-Vorteilprogramms und eine entsprechende Information der Arbeitnehmer ändert an dieser Beurteilung nichts.

Veröffentlicht am: 4. April 2013